Informationen für Betriebe
Wir stehen Ihnen für alle Anliegen im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Zeichner EFZ, Berufsfeld Fachrichtung Architektur, Ingenieurbau, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Raumplanung, zur Verfügung.
Bildungserlasse vom 28.09.2009
Bildungsverordnung Zeichner/in EFZ (Berufsfeld Raum- und Bauplanung)
Bildungserlasse vom 16.02.2023 (Lernende mit QV ab 2028)
Bildungsverordnung Zeichner/in EFZ
Schnupperlehrkarte Architektur
Schnupperlehrkarte Ingenieurbau
Checkliste Betriebe Architektur
Das „Handbuch betriebliche Grundbildung“ ist das Arbeitsinstrument für Berufsbildner in den Lehrbetrieben. Es enthält viele praktische Hilfsmittel wie Merkblätter, Checklisten und Formulare.
Sie möchten Lernende ausbilden oder haben Fragen zur Berufsbildung.
Bei den kantonalen Berufsbildungsämtern finden Sie individuelle Unterstützung und Beratung.
BL Infos für Lehrbetriebe
BS Infos für Lehrbetriebe
Argumente um Lehrbetrieb zu werden
- qualifizierte Nachwuchskräfte ausbilden und in die Zukunft Ihres eigenen Unternehmens investieren
- Jugendliche bereichern die Atmosphäre in Ihrem Betrieb
- Trends der jungen Generation kennen lernen
- Lernende leisten schon früh produktive Arbeit, das Nutzen-Aufwand-Verhältnis ist positiv
- Positives Image Ihres Büros
- Fragen und Ansprüche der Lernenden motivieren zur kontinuierlichen Weiterbildung aller Mitarbeiter/innen
- Nach Lehr- und Wanderjahren kehren Lernende oftmals mit neuen Erfahrungen in Ihren ehemaligen Lehrbetrieb zurück
- Bei der Weiterbeschäftigung und Wiedereinstellung ehemaliger Lernenden sparen Sie Kosten für die Personalbeschaffung und deren Einarbeitung
Voraussetzung
Um Lernende auszubilden ist vor allem die Freude an der Ausbildung junger Menschen, sowie die Motivation sein erworbenes Wissen anderen weiterzuvermitteln.
Die formellen Bedingungen um Ausbildner/n zu werden sind je nach Beruf unterschiedlich – für die Zeichner sind die Anforderungen in der Verordnung (siehe Beilage Art. 12) festgehalten.
Zudem muss eine berufspädagogische Bildung (sprich Lehrmeisterkurs) gem. BBV Art. 44 (min. 2 Jahre im Beruf tätig) vorliegen.